Kommunikation nach REACH-Artikel 33
Auf Anfrage des Konsumenten muss der Lieferant eines Erzeugnisses innerhalb von 45 Tagen die Identität von Stoffen, die besonders besorgniserregend sind (Substances of Very High Concern · SVHC), offenlegen. Dies gilt, sofern die Konzentration mindestens 0,1% der Gesamtmasse beträgt.
Das ist jedoch keine leichte Aufgabe für den Lieferanten, da er zur sicheren und zeitnahen Auskunft nur in der Lage ist, wenn er von den Gliedern seiner Lieferkette ausreichend informiert wurde. Gerade bei Lieferketten, die sich auch am globalen Markt bedienen und somit nicht komplett REACH unterliegen, ist der Informationsfluss oft verzögert, unvollständig oder falsch.
Europäische Importeure müssen daher ein geeignetes System aufbauen, um intern Rohstoffe, Halbzeug oder Bauteile von externen Lieferanten genau zu beschreiben und zu dokumentieren. Nur so kann die gesetzliche Frist zur zeitnahen Bearbeitung der Konsumentenanfrage erfüllt werden.
Wir unterstützen Sie sachkundig beim Aufbau der internen Systeme und der Datensammlung.