Ausnahmebewilligung für REACH Anhang XIV Stoff in der Schweiz erteilt

Die Schweizer Chemikaliengesetzgebung hat die EU-Verordnung REACH in ihren Rechtsrahmen integriert. Somit muss in der Schweiz keine Ausnahmebewilligung nach Schweizer Chemikalienrecht beantragt werden:

  • wenn die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der REACH-Verordnung Zulassungen erteilt hat und der Stoff entsprechend der EU-Zulassung in Verkehr gebracht und verwendet wird

oder

  • für jene Verwendungen des betreffenden Stoffes, für die fristgerecht ein Zulassungsantrag nach Artikel 62 der REACH-Verordnung gestellt worden ist, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Ist eine Verwendung in der Schweiz über einen EU-Zulassung nicht abgedeckt, muss bei der Anmeldestelle für Chemikalien (BAG) ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) für Verwendungen in der Schweiz eingereicht werden. Dieses Gesuch ist dem REACH-Zulassungsverfahren sehr ähnlich.

Die Chemservice Schweiz GmbH hat ein Gesuch vorbereitet und eingereicht und eine entsprechende Ausnahmebewilligung für den Kunden erhalten. Insgesamt wurden bisher nur rund 10 Bewilligungen erteilt.

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